§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen „Stottern & Selbsthilfe Nord e.V.“

(2)   Der Verein ist als Landesverband die Interessenvertretung von Mitgliedern aus den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

(3)   Sein Sitz ist in Kiel

(4)   Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel (VR 3273) eingetragen.

(5)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck

(1)    Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Stotternden zu verbessern und dem Entstehen von Stottern entgegenzuwirken.

(2)    Zur Verbesserung der Lebenssituation von Stotternden sollen Kontakte und Erfahrungsaustausch zwischen bestehenden Selbsthilfegruppen gefördert sowie die Gründung neuer Gruppen angeregt und unterstützt werden.

(3)    Die zwanglose Kontaktpflege soll nicht nur unter Stotternden, sondern auch mit Nicht-Stotternden geschehen, um so die Gefahr der gesellschaftlichen Isolierung zu vermeiden.  
Aus diesem Grunde sind Nicht-Stotternde auch gerne als Mitglieder willkommen.

(4)    Der Verein setzt sich zum Ziel, Stotternde zu beraten und durch geeignete Veranstaltungen den Erfolg therapeutischer Maßnahmen zu fördern.

(5)    Durch Öffentlichkeitsarbeit sollen Gründe für das Entstehen des Stotterns, das Problem der Sprechbehinderung selbst sowie die Möglichkeiten der Vorbeugung und Behebung der Behinderung bekannt werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet.

(3)    Alle Einnahmen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt.
Jedes ordentliche Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V..

(2)    Förderndes Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden.

(3)    Soweit für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes erforderlich, kann die Mitgliederversammlung jeweils für ein Rechnungsjahr Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder festsetzen.     
Darüber hinaus ist grundsätzlich – wegen der gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. – von den ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes ein Mitgliedsbeitrag an die Bundesvereinigung zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung der Bundesvereinigung bestimmt wird. Der Landesverband erhält hiervon für die Mitglieder der Bundesvereinigung in seinem Bereich den in der Satzung der Bundesvereinigung festgelegten Anteil des von der Bundesvereinigung vereinnahmten Mitgliedsbeitrages.

(4)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.  
Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags schriftlich ablehnt.
Besteht eine lokale oder regionale oder überregionale Selbsthilfegruppe oder Vereinigung als eingetragener Verein, so kann durch die Mitgliedschaft in diesem Verein gleichzeitig die Mitgliedschaft in dem Landesverband erworben werden.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(6)    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mindestens 15 Monate im Rückstand ist und bereits zweimal vergeblich zur Zahlung aufgefordert wurde.

(7)    Der Austritt eines Mitglieds ist möglich, wenn das Mitglied seinen Austritt mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende dem Vorstand schriftlich anzeigt.
Der Austritt kann vom ordentlichen Mitglied – wegen der Gleichzeitigkeit der Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. – mit Wirkung für den Landesverband auch gegenüber dem Vorstand der Bundesvereinigung entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Bundesvereinigung erklärt werden.
Sofern die Satzung der Bundesvereinigung hinsichtlich Kündigungsfrist und Austrittstermin eine für das austretende Mitglied günstigere Regelung vorsieht, gilt diese auch für den Landesverband.


§ 5 Vereinsorgane

sind    a)    die Mitgliederversammlung

          b)    der Vorstand

          c)    die Rechnungsprüfer

          d)    der/die Projektleiter(In) Förderantragswesen (optional)


§ 6 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliedsversammlung ist das oberste beeinflussende Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung auf ein anderes Vereinsorgan übertragen wurden.   
Zu den regelmäßigen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  a)     die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren

  b)     die Entlastung des Vorstandes

  c)     die Wahl von 2 Rechnungsprüfern

  d)     die Festlegung von Richtlinien für die Vereinsarbeit

  e)     die Aufhebung von Beschlüssen

  f)      die Abwahl des Vorstands, wenn sie dies mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließt und wenn im Anschluss in derselben Versammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.  
Der Antrag zur Abwahl des Vorstandes ist mit der Ankündigung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2)    Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr und spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Amtsperiode ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 4 Wochen durch ein Rundschreiben bzw. per E-Mail an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. „KIESELSTEIN“ zu erfolgen und muss die Tagesordnungspunkte enthalten.
Für die Versendung der Einladungen werden die Anschriften verwendet, die der Geschäftsstelle der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. für die Versendung des „KIESELSTEIN“ vorliegen.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.

(3)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn in der Satzung nichts anderes angegeben ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5)    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung oder in anderer geeigneter Weise an die Mitglieder zu versenden.

(6)    Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach § 670 BGB und die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung als Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a ESTG erhalten. Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird durch die Mitgliederversammlung jährlich neu beschlossen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern (Gesamtvorstand).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Amtsdauer und Wiederwahlmöglichkeit sind nicht begrenzt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer  Amtszeit  solange  im  Amt,  bis  ihre  Nachfolger  gewählt  sind  und  ihr  Amt  antreten  können.

(2)    Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Hierbei vertreten der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer einzeln jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3)    Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Gesamtvorstandes gleichgestellt.

(4)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
In seiner Arbeit ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus.

(5)    Der Vorsitzende hat bei Bedarf oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7)    Die Beschlüsse des Vorstandes sind von einem bei jeder Sitzung ernannten Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(8)    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Können bei besonderer Eilbedürftigkeit nicht alle Vorstandsmitglieder erreicht werden, so ist eine Beschlussfassung dennoch möglich, wenn die erreichbaren Vorstandsmitglieder, dieses müssen jedoch mindestens vier Vorstandsmitglieder sein, dem Verfahren zustimmen. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied – zu unterzeichnen und etwaig an der Abstimmung verhinderten Vorstandsmitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

(9)    Hauptamtlich  Beschäftigte der Stotterer-Selbsthilfe e.V. sowie Vorstandsmitglieder der Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. können nicht im Vorstand des Vereins Stottern & Selbsthilfe Nord e.V. sein.

(10)  Scheidet der Vorsitzende, der Kassenwart und/oder der Schriftführer aus seinem Amt aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl erfolgen kann.


§ 8 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.           
Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis dem Vorstand und vor der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit unvermutet und unangemeldet diese Prüfung vorzunehmen. Es genügt jedoch eine Rechnungsprüfung alle zwei Jahre jeweils zum Ablauf der Amtsperiode eines Vorstandes, sofern von der Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt wird.


§ 9 Projektleiter Förderantragswesen

(1)  Der Vorstand kann durch Beschluss (§7 Nr. 6.) einen Projektleiter Förderantragswesen (als besonderen Vertretet im Sinne des § 30 BGB) bestimmen. Der Aufgabenbereich des Projektleiters Förderantragswesen erstreckt sich auf die Verhandlungen mit Krankenkassen und die Stellung der Förderanträge.


§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag dazu ist in der Einladung bekannt zu geben.


§ 11 Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. oder – wenn dies nicht möglich ist – an den örtlich zuständigen Landesverband des DPWV zur vorrangigen Verwendung für eine gemeinnützige Einrichtung, die dem Wohle von Sprechbehinderten dient.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(3)    Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und dem gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.

 

Timmendorfer Strand – Niendorf, den 13. März 1988

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlungen vom 22.Mai 2016

 

Christian Pogoda                                      Frauke Hüttmann 

(Protokollführer)                                     (Versammlungsleiterin)